Fischereiordnung Gut Rohr
1.) Jeder Besitzer der Angellizenz hat die Pflicht, die Lizenz, die Fangliste und die BH-Fischerkarte beim Fischen bei sich zu führen und über Verlangen jedem Aufsichtsorgan sowohl diese, als auch sämtliche Behältnisse, Rucksäcke, Taschen, Körbe, Auto usw. in welchen gefangene Fische tot oder lebendig aufbewahrt werden zwecks Durchführung der Kontrolle auf Einhaltung der Schonzeiten, Brittelmaße und Beutebeschränkungen widerspruchs- und widerstandslos auszuhändigen bzw. zu öffnen.
2.) Es gelten die Schonzeiten und Mindestmaße laut Fischereiordnung vom Gut Rohr.
3.) Werden Fische während der Schonzeit, Untermaßige oder Fische bei denen ein generelles Behalteverbot besteht gefangen, müssen diese schonend zurückgesetzt werden! Blutende Fische sofort töten, zerschneiden und als Futter dem Fischwasser zurückgeben. Bei nicht blutenden Fischen den Haken vorsichtig lösen oder die Schnur (Vorfach) oberhalb des Hakens abschneiden und den Fisch vorsichtig in das Wasser zurücksetzen.
4.) Fangbeschränkungen: täglich darf max. 1 Edelfisch ( siehe Punkt 5), jedoch wöchentlich max. 2 Edelfische und jährlich 1 Huchen. Insgesamt max. 10 Stück Edelfische plus 10 Stück nicht Edelfische mitgenommen werden. Für Tages und Wochenkarte gibt es keine Fischentnahme. Den Huchen darf nur der Jahreskartenbesitzer entnehmen! Fische dürfen lebend nicht mitgenommen werden, außer 20 Köderfische wöchentlich bis 15 cm Länge.
5.) Als Edelfische gelten jene Fische, die für die laut § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes die gesetzlichen Mindestfanglängen gelten. Karpfen über 3 kg oder über 55 cm Länge müssen schonend zurückgesetzt werden. Es dürfen zwei Krebsreusen zum Fangen von Signalkrebsen verwendet werden. Signalkrebse haben keine Fangbeschränkung.
6.) Jeder Angler ist zur Reinhaltung des Gewässers verpflichtet. Der Angelplatz muss sauber hinterlassen werden wobei auch vorgefundener Unrat mitzunehmen ist! Bei Gewässerverunreinigung oder gar Fischsterben ist unverzüglich Herr Schenk unter der Tel.Nr. 0676/4246024 oder die Polizei zu verständigen. Das Fischgewässer wird auch mit einer Drohne überwacht.
7.) Verboten ist: jede Art von Geschäftemachen (verkaufen, vertauschen) mit im Fischereirevier vom Gut Rohr gefangenen Fischen. Das Fischen mit lebenden Wirbeltieren. Das Fischen von Booten-Brücken und Mur-Wehren. Das Errichten von dauerhaften Unterständen (Planen, Gestänge,Seilen, Griller usw….).Das Fischen im Bereich einer Fischleiter (Fischaufstiegshilfe).Das Behindern eines benachbarten Fischplatzes (auch gegenüber).Das Verlassen des Angelplatzes während des Angelns. Sich noch eine Karte zu kaufen wenn man einen Kartenentzug hat. (bei Kartenentzug werden unsere Verkaufsstellen benachrichtigt). Beim Kartenkauf unterschreibt der Fischer eine Datenschutzerklärung, dass er damit einverstanden ist. Das Aufheben des Kartenentzuges oder ein Neukauf kann nur vom Fischwasserbesitzer oder von Herrn Schenk veranlasst werden, sonst gibt es strafrechtliche Verfolgung.
9.) Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz. Verstöße gegen diese Regelung können mit der entschädigungslosen Einziehung der Angellizenz geahndet werden.
10.) Das Nachtfischen ist erlaubt.
11.) Die Ausübung der Fischerei erfolgt auf eigene Gefahr.
12.) Zur Ausrüstung des Anglers gehören Handy, Lichtbildausweiß, Maßband, Unterfangnetz, Zange und Kugelschreiber.
13.) Das Fischen auf Raubfische ist von 01.03. bis 15.05. des Jahres verboten (Kunstköder, tote Köderfische …)
14.) Die Nichtbefolgung dieser Fischereiordnung oder das Fischereiwesen in der Steiermark regelnder Gesetze und Verordnungen, hat den entschädigungslosen Entzug der Fischereilizenz von Gut Rohr zur Folge.
15.) Die Fischereiordnung muss vor jedem Fischen kontrolliert werden. Unter Punkt 16 werden die Änderungen bekannt gegeben (Sollte es neue geben). Unwissenheit schützt nicht vor Kartenentzug!
16.) Neue Veränderungen:
